Arbeit als Bezugsbetreuerin/Bezugsbetreuer im Betreuten Einzelwohnen (§ 34/41 SGB VIII) und /oder in ambulanten Hilfen zur Erziehung (§§ 30, 31,35 SGB VIII), Verbesserung der Lebens- und Entwicklungsbedingungen von Familien, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Unterstützung bei der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen, Sicherstellung des Kindeswohls und Gefahrenabwehr, Lösungsorientierte Erziehungsberatung, Stärkung der familiären Kontakte und Beziehungen, Kooperation und fallbezogene Vernetzungsarbeit, Dokumentation und Berichtslegung